Welche Nebenkosten muss der Mieter tragen?

Für Vermieter und Hausverwalter wird die Behandlung der Wohnnebenkosten immer wichtiger. Denn diese sogenannte zweite Miete ist fast überall in Deutschland in den letzten Jahren steil angestiegen. Die Explosion der Abgaben für Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung usw. hat die Zunahme der Mieten selbst bei weitem übertroffen. Welche der Nebenkosten dürfen an den Mieter weitergegeben werden?

Was umlagefähig ist, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Paragraph 19 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung führt insgesamt 17 umlagefähige Kostenarten auf. Davon darf in Mietverträgen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Zur Sicherheit für Vermieter und Verwalter sollten möglichst alle Betriebskostenarten, die umgelegt werden, im Mietvertrag aufgeführt werden.

Hier die wichtigsten Betriebskosten, die laut Paragraph 19 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz und der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung auf den Mieter umgelegt werden dürfen:

1. Grundsteuer und andere laufende öffentliche Lasten des Grundstücks.

2. Die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, aber auch Kosten für Wasserzähler sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung auf die einzelnen Mieter und die Wartungskosten einer hauseigenen Wasserversorgungs- oder Aufbereitungsanlage. (Reparaturkosten sind allerdings Sache des Vermieters!)

3. Abwasserkosten, also die kommunalen Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Klärwerksabgaben und Regenwassergebühren.

4. Zentralheizungskosten wie Brennstoffverbrauch, Kosten für Überwachung, Pflege und Bedienung sowie Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage, Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

5. Kosten der Warmwasserversorgung einschließlich der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören auch die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit verbundener Einstellung durch einen Fachmann.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen (keine Reparaturen).

7. Fahrstuhlkosten: Hierzu gehören die Kosten für Strom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege, Prüfung der Betriebssicherheit, Einstellung und Reinigung.

8. Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung.

9. Die Kosten für Treppenhausreinigung etc. und Ungezieferbekämpfung.

10. Die Gartenpflege sowie die Pflege von Spielplätzen (neuer Sandkistensand etc.)

11. Beleuchtungskosten für die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, beispielsweise Boden, Keller, Treppenhaus oder Waschküche.

12. Schornsteinfegergebühren, soweit sie nicht schon bei den Heizkosten berücksichtigt worden sind.

13. Versicherungsprämien für Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Öltank.

14. Hausmeisterkosten, entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

Aber: Vergütung für Verwaltungsaufgaben darf nicht umgelegt werden, da Hausverwaltungskosten in jedem Fall Sache des Vermieters und daher nicht umlagefähig sind. Anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam. Auch wenn der Hausmeister Arbeiten zu den vorhergehenden Punkten ausführt, dürfen diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung natürlich nicht doppelt auftauchen. Wenn der Hausmeister auch Verwaltungsaufgaben übernimmt, muss dieser Posten anteilig gekürzt werden.

15. Die Betriebskosten für Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen. Umlagefähig sind Wartungskosten und monatliche Grundgebühr, nicht aber die Anschlussgebühr.

16. Die Betriebskosten für Waschmaschinen, Schleudern und Trockner, die alle Bewohner nutzen. Durch Münzen abgegoltene Kosten dürfen nicht doppelt berechnet werden.

17. Sonstige Betriebskosten von Nebengebäuden und Anlage wie Saunen oder Schwimmbäder.

Nicht umlagefähig

Nicht umlagefähig sind beispielsweise folgende Kosten, die daher auch auf keinen Fall in einer Betriebskostenabrechnung auftauchen dürfen:Kontoführungsgebühren für das Mietenkonto

Portokosten der Abrechnung

Instandhaltungsrücklagen

Reparaturen, Anschaffungen

und die bereits erwähnten Verwaltungskosten

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TIPP:

HEIZKOSTENVORANMELDUNGEN

Viele Eigentümergemeinschaften haben den Abrechnungszeitraum vom 01.01. - 31.12.

Um einen Vorlauf zu schaffen, können die Eigentümer- und Mieterwechsel vermerkt werden, die verbrauchten Brennstoffe, Betriebsstrom und andere Nebenkosten bereits ab Anfang Dezember in die Listen zur Heizkostenvoranmeldung eingetragen werden. Wenn die Wasserkosten von den Gemeinden erst im Januar abgerechnet werden, braucht diese Position nach dem Posteingang nur noch ergänzt werden. Spätestens Ende Januar sind die Anmeldungen an die Firmen wie Techem, Brunata u.a. zu verschicken.

Vorher sind die Werte mit dem Vorjahr abzugleichen, ob evtl. große Differenzen auftreten. Werden keine stichhaltigen Gründe sofort dafür gefunden, ist zu überprüfen, ob mit Rückstellungen gearbeitet werden muss. Das sollte die Ausnahme bleiben. Differenzen zum Vorjahr im größeren Umfang könnten auch entstehen, wenn von den Versorgungsträgern z.B. Rechnungen früher oder später gegenüber dem Vorjahr bei der Hausverwaltung eingehen oder von den Konten abgebucht werden.

Vor der Absendung der Heizkostenvoranmeldung ist im letzten Protokoll der Eigentümerversammlung zu überprüfen, ob andere Verteilerschlüssel festgelegt wurden. Es könnte auch sein, dass Positionen herausgenommen werden müssen oder zusätzliche Kosten verrechnet werden sollen.

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